Produktergonomie(Maschinen): Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Konstrukteure haben in der Produktentwicklung auch ergonomische Anforderungen zu berücksichtigen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei den grundlegenden Vorschriften und Normen zur Produktsicherheit zu.
Konstrukteure haben in der Produktentwicklung auch ergonomische Anforderungen zu berücksichtigen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei den grundlegenden Vorschriften und Normen zur Produktsicherheit zu.

Aktuelle Version vom 24. Mai 2011, 19:14 Uhr

Konstrukteure haben in der Produktentwicklung auch ergonomische Anforderungen zu berücksichtigen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei den grundlegenden Vorschriften und Normen zur Produktsicherheit zu.

Handelt es sich bei den zu entwickelnden Produkten um solche, die unter Einzelverordnungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes fallen, sind gesetzlich bindend Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu beachten.

Der aus dem Vertrag von Amsterdam resultierende Artikel 95 EG-Vertrag, der Produkte zum Regelungsgegenstand hat, ist die Basis für eine Reihe von EG-Einzelrichtlinien. Diese wurden in Deutschland über einzelne Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz umgesetzt. Für den Bereich Maschinen wurde die Maschinenrichtlinie in der 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV) umgesetzt.

Im Anhang I der Maschinenrichtlinie sind grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen einschließlich der Ergonomie in Form von Schutzzielen enthalten. Diese sind rechtsverbindlich, der Hersteller muss deren Erfüllung vor dem Inverkehrbringen seines Produkts nachweisen. Die Maschinenverordnung verlangt im § 3 Abs. 2 die Berücksichtigung dieses Anhangs I. Normen im Normenverzeichnis des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes konkretisieren die grundlegenden Anforderungen des Anhangs. In diesem Normenverzeichnis sind im Verzeichnis 1 europäisch harmonisierte Normen aufgeführt. Für den Bereich Maschinen sind diese im Verzeichnis 1 – Teil 9 enthalten. Teil 9 umfasst zwei Abschnitte. Abschnitt 1 enthält die harmonisierten Normen, Abschnitt 2 enthält hilfreiche nationale Normen und technische Spezifikationen, sofern keine harmonisierten Normen vorliegen. Die Normen helfen dem Konstrukteur bei sachgerechter Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen. Außerdem hat der Hersteller den Stand der Technik einzuhalten. Bei Ermittlung des Standes der Technik können harmonisierte Normen herangezogen werden. Normen sind unverbindlich. Die Anwendung harmonisierter Normen löst jedoch eine Konformitätsvermutung aus. Bei Produkten, die nach solchen Normen gestaltet sind, kann davon ausgegangen werden, dass sie die grundlegenden Anforderungen der betreffenden Einzelrichtlinien entsprechen. Werden demnach ergonomische Anforderungen umgesetzt, kann der Hersteller davon ausgehen, ein in der ergonomischen Ausprägung richtlinienkonformes Produkt vorliegen zu haben.

Die Abbildung bringt diese Zusammenhänge für das Produkt „Maschinen“ in eine Übersicht.

Harmonisierte Normen des Abschnitts 1 sind nach Typ A, B und C Normen strukturiert. Typ A Normen sind Grundnormen und enthalten allgemeine Gestaltungsgrundsätze. Typ B Normen enthalten Aussagen, die sich auf eine Produktgruppe beziehen und in Typ C Normen (Produktnormen) sind maschinenspezifische Aussagen zu finden.

GPSG Struktur.gif