Entwicklungs- und Gestaltungsprozess: Quellen ergonomischer Anforderungen: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 26. Februar 2010, 22:04 Uhr
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Zielvorgaben in Form qualitativer und quantitativer ergonomischer Anforderungen in den einzelnen Phasen des Entwicklungs- und Gestaltungsprozesses können aus den folgenden Quellen abgeleitet werden:
- allgemein anerkannte Regeln der Technik
- Staatliches Vorschriften- und Regelwerk mit ergonomischen Inhalten
- Sonstige Regeln und Vorschriften zur Ergonomie wie z. B. Regelwerk der Unfallversicherungsträger
- Stand der Technik
- allgemeine arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die sich bewährt haben
- firmenspezifische Regelungen
- andere Wissensstände
- gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, Stand der Wissenschaft
- Empfehlungen und Erfahrungen von Anwendern
- Veröffentlichungen in Fachzeitschriften
- arbeitswissenschaftliche Untersuchungen und Messungen
Bei allgemein anerkannten Regeln der Technik handelt es sich um Regeln, von denen die überwiegende Zahl der Fachleute, die sie anzuwenden haben, überzeugt ist, dass sie den jeweils vorgegebenen technischen Anforderungen entsprechen, in der Fachpraxis erprobt sind und sich bewährt haben.
Solche Regeln zielen auf ein generelles Verhalten zur Erreichung des mit den Regeln beschriebenen Zustandes ab, zum Beispiel:
- DIN- und DIN EN-Normen, ISO-Normen, VDI-, VDE-Richtlinien,
- BMA-Richtlinien,
- BG-Regeln, -Informationen, -Grundsätze.
Unter Stand der Technik wird der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen verstanden, der die praktische Eignung der Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt.
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene. Eine allgemeine Anerkennung und praktische Bewährung ist nicht erforderlich.
(s. Gefahrstoffverordnung §3 , Absatz 10)
Als gesichert gelten (die dem Gebiet der Arbeitswissenschaft zugerechneten) arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, wenn in der Fachwelt die Überzeugung vorherrscht, dass die Erkenntnisse wissenschaftlich hinreichend gesichert sind und einer wissenschaftlichen Überprüfung standhalten werden. Auf eine Bewährung in der Praxis kommt es im Gegensatz zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht an.
Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zum Beispiel:
- Vornormen, Normenentwürfe,
- BMA-Empfehlungen,
- Tarifverträge,
- BG-Regeln, und -Informationen,
- Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin oder der staatlichen Arbeitschutzbehörden
BMA: Bundesministerium für Arbeit und Soziales- BG: Berufsgenossenschaftlich-
Der aktuelle Stand der Technik ist in der Produktsicherheit und im Arbeitsschutzrecht verankert, da seine Berücksichtigung im Arbeitsschutzgesetz, im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und in anderen Vorschriften gefordert wird.
Literatur:
Gefahrstoffverordnung – GefStoffV:2004 Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, BGBl. 2004 I Nr.74 S.3759
Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV:2002 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes 03.10.2002 BGBl. I S. 3777
Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG:1996 Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit 7. August 1996 BGBl. I S. 1246
Maschinenrichtlinie - Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen 17. Mai 2006