Entwicklungs- und Gestaltungsprozess: Ergonomische Grundsaetze: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 16. Juli 2012, 18:59 Uhr

Die im Gestaltungsprozess zu erfüllenden ergonomischen Aufgaben erfordern in jeder Phase der Gestaltung eine Anwendung ergonomischer Grundsätze. So wird sichergestellt, dass die technische und die ergonomische Gestaltung zusammenhängend erfolgen und dabei die menschliche Komponente mit ihren Leistungsvoraussetzungen berücksichtigen. Solche generellen ergonomischen Grundsätze werden in den anschließenden Aspekten allgemein benannt. Die Aspekte orientieren sich an den europäischen Normen, die Grundsätze der Ergonomie explizit behandeln.


Allgemeine ergonomische Grundsätze:

  1. Einbeziehung ergonomischer Gestaltungsanforderungen
  2. Gestaltung für eine Zielpopulation unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen individuellen Merkmale
    1. Körperliche Fähigkeiten: Körpermaße, Körperhaltungen, Körperbewegung, Körperkräfte
    2. Psychische Fähigkeiten:
      1. sensorische Fähigkeiten: visuelle, auditive, haptische, propriozetive, olfaktorische, gustatorische
      2. kognitive Fähigkeiten: Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Reaktionsgeschwindigkeit, Koordinationsfähigkeit, Informationsverarbeitung
      3. emotionale Fähigkeiten
    3. Einflüsse physikalischer Arbeitsumgebungsfaktoren auf die Nutzer
      1. Lärm, Schwingungen
      2. thermische Emissionen
      3. Beleuchtung
  3. Barrierefreie Gestaltung für Personen mit besonderen Anforderungen und speziellen Bedürfnissen
    1. Abstimmung von Produkt- und Systemeigenschaften auf besondere, eingeschränkte Nutzerfähigkeiten
    2. Gleichberechtigte Nutzbarkeit für alle Nutzer
    3. Einfache, intuitive, flexible, fehlertolerante Benutzung
    4. Erreichbarkeit, Zugänglichkeit
    5. Wahrnehmbare, erkennbare Information
  4. Beachtung von (Arbeits-)belastungen aus den Wechselwirkungen zwischen einzelnen Komponenten eines Wirksystems
  5. Vermeidung beeinträchtigender Auswirkungen
  6. Optimierung der (Arbeits-)beanspruchung der Zielpopulation
  7. Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz für den Nutzer
  8. Einbeziehung von Bewertungskriterien